06.10.2006 Verfahrensrecht
OGH: Keine analoge Anwendung der Bestimmung des § 213 Abs 2 KO hinsichtlich der Restschuldbefreiung nach Billigkeit bei geringfügigem Unterschreiten der 10 %- Quote bei einer verlängerten Dauer des Abschöpfungsverfahren
Schlagworte: Konkursrecht, Abschöpfungsverfahren, Verlängerungsfrist, Restschuldbefreiung
Gesetze:
§ 213 KO, § 199 KO
In seinem Beschluss vom 03.08.2006 zur GZ 8 Ob 84/06w hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob nach Ablauf der Verlängerungsfrist für das Abschöpfungsverfahren bei Nichterreichung einer Quote von 10 % eine Restschuldbefreiung auch aus Gründen der Billigkeit in analoger Anwendung der Bestimmungen des § 213 Abs 2 und 3 KO möglich ist:
OGH: Die Bestimmung des § 213 Abs 2 KO ist hinsichtlich der Restschuldbefreiung nach Billigkeit bei geringfügigem Unterschreiten der 10 %-Quote bei einer verlängerten Dauer des Abschöpfungsverfahrens nicht analog anzuwenden.