31.10.2006 Verfahrensrecht
OGH: Voraussetzung für die Pflicht des Geschäftsführers, Konkurseröffnung zu beantragen, ist die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft
Schlagworte: Konkursrecht, Gesellschaftsrecht, Konkursantrag
Gesetze:
§ 25 GmbHG, § 69 KO
In seinem Beschluss vom 31.08.2006 zur GZ 6 Ob 125/06k hat sich der OGH mit der Frage befasst, zu welchem Zeitpunkt der Geschäftsführer einer GmbH die Konkursanmeldung vorzunehmen hat:
OGH: Für die Zeit vor Konkursreife besteht keine Verpflichtung des Geschäftsführers zur Anmeldung des Konkurses und dementsprechend auch keine Haftung für die Unterlassung des Konkursantrags. Voraussetzung für die Pflicht des Geschäftsführers, Konkurseröffnung zu beantragen, ist die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft.