09.11.2006 Verfahrensrecht

OGH: So wie § 49 Abs 2 Z 5 JN nicht für Streitigkeiten aus gemischten Verträgen gilt, die neben bestandrechtlichen Elementen auch solche eines Verwahrungs- und Werkvertrags enthalten, ist er auch nicht auf einen Vertrag anzuwenden, der neben bestandrechtlichen Teilen weitaus überwiegend Teile enthält, die nicht bestandrechtlicher Natur sind


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Revision, Bestandsachen
Gesetze:

§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO, § 49 Abs 2 Z 5 JN

In seinem Beschluss vom 31.08.2006 zur GZ 6 Ob 169/06f hat sich der OGH mit der Revision bei Bestandsachen befasst:

OGH: Nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO gilt § 502 Abs 3 ZPO nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. § 49 Abs 2 Z 5 JN erfasst alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über unbewegliche Sachen. So wie § 49 Abs 2 Z 5 JN nicht für Streitigkeiten aus gemischten Verträgen gilt, die neben bestandrechtlichen Elementen auch solche eines Verwahrungs- und Werkvertrags enthalten, ist er auch nicht auf einen Vertrag anzuwenden, der neben bestandrechtlichen Teilen weitaus überwiegend Teile enthält, die nicht bestandrechtlicher Natur sind.