OGH: Bei Klagen gemäß § 37 EO ist eine Bewertung überflüssig, wenn der Wert der beanspruchten Gegenstände auf Grund einer schon erfolgten Schätzung oder aber nach dem sogenannten Bleistiftwert einigermaßen verlässlich feststeht; eine trotzdem vorgenommene Bewertung ist für die Frage, ob es sich um eine Bagatellsache handelt, nicht bindend
§ 37 EO, § 56 JN
In seinem Beschluss vom 13.09.2006 zur GZ 3 Ob 181/06y hat sich der OGH mit dem Streitwert bei Exszindierungsklagen befasst:
OGH: Wenn der Streitgegenstand nicht in Geld besteht, hätte der Kläger grundsätzlich eine Bewertung vorzunehmen, also den Wert der exszindierten Gegenstände anzugeben. Bei Klagen gemäß § 37 EO ist eine Bewertung aber überflüssig, wenn der Wert der beanspruchten Gegenstände auf Grund einer schon erfolgten Schätzung oder aber nach dem sogenannten Bleistiftwert einigermaßen verlässlich feststeht. Eine trotzdem vorgenommene Bewertung ist für die Frage, ob es sich um eine Bagatellsache handelt, nicht bindend. Selbst wenn man aber von einer Bewertungskompetenz des Klägers und einer grundsätzlichen Bindung des Berufungsgerichts an seine Bewertung ausgeht, ist jedenfalls dann eine solche Bindung zu verneinen, wenn eine offensichtliche Unterbewertung vorliegt. Eine erkannte offenbare Unterbewertung ist über Antrag oder von Amts wegen richtig zu stellen.