16.11.2006 Verfahrensrecht

OGH: Eine Änderung der Abgabestelle iSd § 8 ZustellG liegt bereits dann vor, wenn die Partei an der bisherigen Abgabestelle zumindest einen unverhältnismäßig längeren Zeitraum nicht mehr anzutreffen ist


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Änderung der Abgabestelle
Gesetze:

§ 8 ZustellG

In seinem Beschluss vom 27.09.2006 zur GZ 7 Ob 119/06k hat sich der OGH mit der Änderung der Abgabestelle gem § 8 ZustellG befasst:

OGH: Eine Änderung der Abgabestelle liegt nicht nur dann vor, wenn die Partei sie auf Dauer verlegt, sondern bereits dann, wenn die Partei an der bisherigen Abgabestelle zumindest einen unverhältnismäßig längeren Zeitraum nicht mehr anzutreffen ist. Nur bei einer bloß vorübergehenden, kurzfristigen Abwesenheit - wie im Fall von Krankheit, Urlaub oder einer Geschäftsreise - ist keine Änderung der Abgabestelle im Sinne der Bestimmung des § 8 ZustG anzunehmen. Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass eine Abwesenheit von fünf Monaten bzw rund einem halben Jahr als unverhältnismäßig lange und sohin als Änderung der bisherigen Abgabestelle anzusehen ist.