OGH: Anders als eine direkte Zuständigkeitsübertragung nach § 31a JN, die außerhalb des streitigen Verfahrens unzulässig ist, sind Parteienanträge auf Delegierung im außerstreitigen Verfahren grundsätzlich möglich
§ 31 JN, § 31a JN
In seinem Beschluss vom 03.10.2006 zur GZ 5 Nc 26/06b hat sich der OGH mit der Delegierung im Außerstreitverfahren befasst:
OGH: Anders als eine direkte Zuständigkeitsübertragung nach § 31a JN, die außerhalb des streitigen Verfahrens unzulässig ist, sind Parteienanträge auf Delegierung im außerstreitigen Verfahren grundsätzlich möglich. Zwar ist dann, wenn beide Parteien übereinstimmend eine Delegierung beantragen, kein allzu strenger Maßstab bei Prüfung der Zweckmäßigkeit anzulegen, doch muss auch ein gemeinsamer Antrag noch berücksichtigungswürdige Zweckmäßigkeitshinweise liefern. Das aus § 31a JN gewonnene Argument, im Fall einer einvernehmlichen Antragstellung sehe das Gesetz sogar einen die Gerichte bindenden Überweisungsantrag der Parteien vor, ist jedenfalls im Außerstreitverfahren unzutreffend.