OGH: Eine Verbindung zwischen dem Anbringen einer bestimmten Eingabe auf elektronischem Weg und der Zustellung deren Erledigung auf eben diesem Weg sieht die ERV 2006 nicht (mehr) vor
ERV
In seinem Beschluss vom 14.09.2006 zur GZ 6 Ob 199/06t hat sich der OGH mit dem elektronischen Rechtsverkehr befasst:
Das Rekursgericht meinte, die Antragsteller hätten ihre Eingabe nicht auf elektronischem Weg eingebracht; daher sei auch die Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses auf diesem Weg unzulässig gewesen.
Dazu der OGH: Seit 01.01.2006 sieht die ERV 2006 vor, dass Erledigungen und Beilagen an Einbringer elektronisch zugestellt werden können, "sofern sie [die Einbringer] vom elektronischen Rechtsverkehr Gebrauch machen" (§ 1 Abs 3). Diese Formulierung ist weiter gefasst als die Formulierung "Einbringer, die Eingaben elektronisch anbringen" (§ 1 Abs 3 ERV 1995). Eine Verbindung zwischen dem Anbringen einer bestimmten Eingabe auf elektronischem Weg und der Zustellung deren Erledigung auf eben diesem Weg sieht die ERV 2006 somit nicht (mehr) vor.