23.11.2006 Verfahrensrecht

OGH: Auch wenn der Antragsteller den Schriftsatz persönlich bei Gericht überreicht hat, ist die Unterschrift unbedingtes Erfordernis


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Außerstreitrecht, persönlich überreichtes Grundbuchsgesuch, schriftlich
Gesetze:

§ 75 Z 3 ZPO, § 10 Abs 1 AußStrG

In seinem Beschluss vom 03.10.2006 zur GZ 5 Ob 138/06i hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob persönlich überbrachte Schriftsätze einer Unterschrift bedürfen:

Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, dass die Unterfertigung eines vom Antragsteller persönlich überreichten Grundbuchsgesuches übertriebener Formalismus sei, da die Unterschrift primär dazu diene, festzustellen, dass das Gesuch tatsächlich vom vermeintlichen Antragsteller herrühre.

Dazu der OGH: Grundbuchsgesuche können sowohl schriftlich als auch mündlich angebracht werden (§ 83 Abs 1 GBG). Nach § 10 Abs 1 AußStrG können Anträge in der Form eines Schriftsatzes bei Gericht eingebracht werden. Die Anordnung, dass der Schriftsatz im außerstreitigen Verfahren unterfertigt werden muss, ist dem Gesetz zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen, doch ergibt sich bereits aus der Verwendung des Begriffes "Schriftsatz" der Verweis auf die ZPO und damit auf den notwendigen Inhalt eines Schriftsatzes. Nach § 75 Z 3 ZPO hat jeder Schriftsatz die Unterschrift der Partei selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters zu enthalten. Die Unterschrift ist unbedingtes Erfordernis.