23.11.2006 Verfahrensrecht

OGH: Weder die fehlende Eintragung für ein bestimmtes Fachgebiet in die Sachverständigenliste noch die fehlende Beeidigung stellen einen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar


Schlagworte: Zivilprozessrecht, Wiederaufnahme, Sachverständiger, Eignung
Gesetze:

§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO, § 528 Abs 1 ZPO

In seinem Beschluss vom 31.08.2006 zur GZ 2 Ob 8/06z hatte sich der OGH mit dem Begehren auf Wiederaufnahme eines Verfahrens auseinanderzusetzen:

Im ursprünglichen Verfahren wurde vom Kläger die Rückzahlung jenes Werklohnes, den er für die Errichtung eines Wintergartens geleistet hatte, wegen wesentlicher und unbehebbarer Mängel begehrt. Nachdem der Kläger mit diesem Begehren nicht durchgedrungen war, strebt er nunmehr an, das Verfahren wegen mangelnder Eignung des im Vorprozess tätigen Sachverständigen wieder aufzunehmen. Dieser sei für das Fachgebiet "Wintergärten" nicht in die Sachverständigenliste eingetragen gewesen und nicht besonders beeidet, sondern nur an den abgelegten Sachverständigeneid erinnert worden.

Der OGH führte dazu aus: Sofern eine Tatsache oder ein neues Beweismittel von vornherein keine Änderung der früheren Entscheidung bewirken kann, ist von der Unschlüssigkeit der Wiederaufnahmeklage auszugehen und diese mit Beschluss zurückzuweisen. Die Schlüssigkeit einer Klage stellt aber grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO dar. Allein der Umstand, dass ein Sachverständiger nicht für ein bestimmtes Fachgebiet in die einschlägige Liste eingetragen ist, lässt noch nicht auf seine mangelnde Befugnis oder Fachkompetenz schließen. Die Auswahl des Sachverständigen liegt im Ermessen des Gerichts, welches weder an Vorschläge noch an konkrete gesetzliche Vorgaben gebunden ist.