30.11.2006 Verfahrensrecht

OGH: Das Antragsvorbringen im Provisorialverfahren aus einem spätestens gleichzeitigen Klagevorbringen ist jedenfalls insoweit zu ergänzen, als eindeutig erkennbar ist, dass bestimmte Tatsachenbehauptungen gleichzeitig auch zur Grundlage des Provisorialantrags gemacht werden sollen


Schlagworte: Exekutionsrecht, einstweilige Verfügung, Provisorialverfahren
Gesetze:

§ 389 EO

In seinem Beschluss vom 12.09.2006 zur GZ 1 Ob 186/06v hat sich der OGH mit dem Antragsvorbringen im Provisorialverfahren befasst:

In ihrer mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbundenen Klage begehrte die Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag. Das Erstgericht wies den Provisorialantrag ab. Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sei nur auf jene Behauptungen einzugehen, welche von der gefährdeten Partei ausdrücklich zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vorgebracht worden seien. Keinesfalls sei auf den gesamten Akteninhalt Bedacht zu nehmen. Ein Verweis auf das Klagevorbringen sei nicht ausreichend.

Dazu der OGH: Es entspricht stRsp, dass das Antragsvorbringen im Provisorialverfahren aus einem spätestens gleichzeitigen Klagevorbringen jedenfalls insoweit zu ergänzen ist, als eindeutig erkennbar ist, dass bestimmte Tatsachenbehauptungen gleichzeitig auch zur Grundlage des Provisorialantrags gemacht werden sollen. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Klage und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in einem einheitlichen Schriftsatz erhoben werden. Bei einem Begehren auf Provisorialunterhalt hat eine Ergänzung des Antragsvorbringens aus dem gleichzeitig erstatteten Prozessvorbringen regelmäßig schon deshalb stattzufinden, weil sich die den Antrag begründenden Tatsachen unmittelbar aus dem Klagevorbringen ergeben und Letzteres daher eine geeignete Grundlage für den Antrag im Provisorialverfahren bildet.