OGH: Die titelmäßige Verpflichtung zur Bucheinsicht ist exekutiv durchsetzbar und zwar mit Exekutionsführung gemäß § 354 EO
§ 354 EO
In seinem Beschluss vom 13.09.2006 zur GZ 3 Ob 163/06a hat sich der OGH mit der Durchsetzung der Verpflichtung zur Bucheinsicht befasst:
Aufgrund zweier Beschlüsse des zuständigen Firmenbuchgerichts ist die verpflichtete Partei - eine GmbH in Liquidation - verpflichtet, dem Betreibenden Einsicht in alle Handelsbücher, Geschäftspapiere und sonstigen Geschäftsunterlagen der verpflichteten Partei zu gewähren und mit der Bucheinsicht zusammenhängende Auskünfte zu erteilen.
Dazu der OGH: Die titelmäßige Verpflichtung zur Bucheinsicht ist exekutiv durchsetzbar und zwar mit Exekutionsführung gemäß § 354 EO.
Im Rekursverfahren in Exekutionssachen herrscht Neuerungsverbot - davon ausgenommen sind nach stRsp lediglich die für die Strafhöhe maßgeblichen Umstände.