07.12.2006 Verfahrensrecht

OGH: Die Rechtsmittellegitimation des betreibenden Gläubigers, zu dessen Gunsten die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens erfolgt ist, gegen die Bewilligung einer den Wert des Exekutionsobjekt verringernden Eintragung ist zu bejahen


Schlagworte: Exekutionsrecht, Außerstreitrecht, Versteigerungsverfahren, Rechtsmittellegitimation
Gesetze:

§ 138 Abs 2 EO, § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG

In seinem Beschluss vom 03.10.2006 zur GZ 5 Ob 163/06s hat sich der OGH mit § 138 Abs 2 EO befasst:

OGH: Gemäß § 138 Abs 2 EO sind ab dem Zeitpunkt der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens Rechtshandlungen des Verpflichteten, die die in Exekution gezogene Liegenschaft oder das Superädifikat sowie deren Zubehör betreffen und die nicht zur ordentlichen Verwaltung gehören, den Gläubigern und dem Ersteher gegenüber unwirksam. § 138 EO bezweckt also eindeutig den (verbesserten) Schutz des betreibenden Gläubigers und im Fall amtswegiger Anordnung bücherlicher Eintragungen ist auch die - dadurch rechtlich geschützte - Stellung der gesicherten Person zu berücksichtigen. Die Rechtsmittellegitimation des betreibenden Gläubigers, zu dessen Gunsten die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens erfolgt ist, gegen die Bewilligung einer den Wert des Exekutionsobjekt verringernden Eintragung ist daher zu bejahen.