OGH: Die Annahme, dass auch die Feststellungen über eine Vorfrage im Vorprozess selbständig rechtskräftig werden können, würde den Zwischenantrag auf Feststellung völlig entwerten und überdies dem Wortlaut des § 411 ZPO widersprechen
§ 411 ZPO
In seinem Beschluss vom 12.10.2006 zur GZ 6 Ob 176/06k hat sich der OGH mit der Rechtskraft befasst:
OGH: Die ganz überwiegende jüngere oberstgerichtliche Rsp nimmt eine Bindungswirkung nur an die im Vorprozess entschiedene Hauptfrage, nicht aber eine dort beurteilte Vorfrage an. Die Annahme, dass auch die Feststellungen über eine Vorfrage im Vorprozess selbständig rechtskräftig werden können, würde den Zwischenantrag auf Feststellung völlig entwerten und überdies dem Wortlaut des § 411 ZPO widersprechen, wonach präjudizielle Rechtsverhältnisse dann rechtskräftig entschieden werden, wenn sie zum Inhalt eines Zwischenfeststellungsantrags gemacht wurden. Werden Vorfragen ohnehin bindend festgestellt, wäre dieser Halbsatz überflüssig.