OGH: Das Dienstnehmerhaftungsprivileg des § 2 DHG kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Schadenseintritt in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht
§ 2 DHG
In seinem Beschluss vom 27.09.2006 zur GZ 9 ObA 88/06s hat sich der OGH mit dem Dienstnehmerhaftungsprivileg des § 2 DHG befasst:
OGH: Wurde die Schädigung im Zusammenhang mit einem Verhalten bewirkt, das nicht der Erfüllung der vom Arbeitnehmer übernommenen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag, sondern ausschließlich den Privatinteressen des Arbeitnehmers diente, dann kommt die Anwendung des DHG nicht in Frage. Der Schadenseintritt muss daher in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Schadenszufügung und Arbeitsverhältnis ist bei einem Schadenseintritt außerhalb der Dienstzeit, etwa auf der Fahrt zwischen Wohnort und Arbeitsplatz, auch dann anzunehmen, wenn zwischen Schadensereignis und Dienstleistung ein ursächlicher Zusammenhang besteht.