07.12.2006 Verfahrensrecht

OGH: Die subjektive Auslegung des Begriffs "Psychoterror" kann nicht so weit gehen, dass jegliches Verhalten, das nicht den normalen Umgangsformen entspricht, aus einer subjektiven Sichtweise heraus die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens begründen könnte


Schlagworte: Exekutionsrecht, Gewalt in der Familie, Psychoterror
Gesetze:

§ 382b Abs 1 EO

In seinem Beschluss vom 12.10.2006 zur GZ 6 Ob 229/06d hat sich der OGH mit dem Schutz vor Gewalt in der Familie und der einstweiligen Verfügung gem § 382b Abs 1 EO befasst: OGH: Nach stRsp soll ein effektiver körperlicher Angriff oder die Drohung mit einem solchen die Ausweisung des Antragsgegners aus der oder ein Rückkehrverbot in die Wohnung rechtfertigen, darüber hinaus aber auch ein sonstiges Verhalten ("Psychoterror") derartige Maßnahmen ermöglichen, wenn es eine Schwere erreicht, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lässt. Bei der Prüfung der Voraussetzung der Zumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens ist zugunsten der Opfer von Gewalttätigkeiten im Familienkreis grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen. Von Bedeutung ist auch nicht ein Verhalten, welches der Durchschnittsmensch als "Psychoterror" empfände, sondern die Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche des Antragstellers.

Die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundene nervliche Belastung ist noch keine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit. Die Wegweisung darf in keinem Fall eine unangemessene Reaktion auf das Verhalten des Antragsgegners sein.