07.12.2006 Verfahrensrecht

OGH: Hinsichtlich der Vollstreckbarkeit einer ausländischen Entscheidung ist weder eine Prüfung in der Sache selbst, noch eine Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen von Anerkennungshindernissen durchzuführen


Schlagworte: Exekutionsrecht, ausländischer Exekutionstitel, Vollstreckbarerklärung
Gesetze:

§ 7 Abs 1 EO, Art 53 EuGVVO, Art 38 Abs 1 EuGVVO

In seinem Beschluss vom 13.09.2006 zur GZ 3 Ob 178/06g hatte sich der OGH mit den Voraussetzungen der Bewilligung einer Exekution aufgrund eines ausländischen Exekutionstitels auseinanderzusetzen:

Der betreibende Gläubiger begehrte aufgrund eines italienischen Exekutionstitels die Pfändung des Bankguthabens sowie der Wertpapiere der verpflichteten Partei. Während das Erstgericht zumindest die beantragte Forderungsexekution bewilligte, wurde diese durch das Rekursgericht abgelehnt, weil der mit dem Antrag vorgelegte Titel keinen Leistungsbefehl enthalten würde. Auch wenn ein ausländischer Exekutionstitel für vollstreckbar erklärt worden sei, könne die Exekution ohne Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen nicht bewilligt werden.

Der OGH führte dazu aus: Gemäß den Bestimmungen der EuGVVO können ausländische Entscheidungen eines Mitgliedstaates im Inland vollstreckt werden, wenn sie auf Antrag des Berechtigten für vollstreckbar erklärt wurden. Die Vollstreckbarkeit ist ohne Beiziehung des Schuldners auszusprechen, wenn die in Art 53 EuGVVO vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind. Weder erfolgt eine Nachprüfung der ausländischen Entscheidung in der Sache selbst, noch wird geprüft, ob allfällige Anerkennungshindernisse bestehen. Dem Berechtigten steht auch die Möglichkeit zu, neben dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung zugleich auch den Antrag auf Exekutionsbewilligung einzubringen, womit die Entscheidungspflicht des Gerichts über beide Anträge begründet wird. Soweit jedoch eine inländische Vollstreckbarerklärung fehlt, kann die Exekution eines ausländischen Exekutionstitels nicht bewilligt werden.