OGH: Die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ist nicht bereits mit der Bewilligung beendet; das Verfahren endet erst durch Einstellung
§ 39 EO, § 87 EO, § 89 EO, § 96 EO, § 45 Abs 2 EO
In seinem Beschluss vom 24.10.2006 zur GZ 5 Ob 103/06t hat sich der OGH mit der unzulässigen Kumulierung von Gesuchen befasst:
Die Antragsteller beantragen 1. die Einverleibung der Löschung des (exekutiven) Pfandrechtes, 2. die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes und 3. die Einverleibung eines Pfandrechtes.
Das Erstgericht wies den Grundbuchsantrag mit der Begründung ab, dass es sich um eine unzulässige Kumulierung von Gesuchen handle. Es sei die Einstellung der bewilligten Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung sowie die Löschung des Pfandrechtes vom Exekutionsgericht zu erledigen.
Dazu der OGH: Es entspricht stRsp, dass die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nicht bereits mit der Bewilligung beendet ist. Das Verfahren endet erst durch Einstellung. Allein zuständig hiefür ist das Exekutionsgericht. Im vorliegenden Fall war - im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 93 GBG) - eine Einstellung des Exekutionsverfahrens nicht erfolgt und auch nicht beantragt. Das Exekutionsverfahren war daher noch aufrecht, sodass in diesem Verfahrensstadium das Grundbuchsgericht nicht zur Anordnung der Löschung des Zwangspfandes berechtigt war.