17.12.2005 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Eine Lehrbefähigung für ein bestimmtes Fach erfüllt nicht die Einstufungsvoraussetzung der Lehrbefähigung für Volksschulen


Schlagworte: Arbeitsrecht, Vertragsbedienstete, Lehrbefähigung, Verwendungsgruppe
Gesetze:

BDG 1979, § 40 VBG

In seinem Erkenntnis vom 06.10.2005 zur GZ 8 ObA 128/04p hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht als Lehrbefähigung für Volksschulen iSd Z 25.1. der Anlage 1 zum BDG anzusehen ist:

Der Kläger, der als Religionslehrer an einer Bildungsanstalt für Kinderpädagogik tätig ist, begehrte in diesem Verfahren die Differenz zum Entgelt einer höheren Entlohnungsstufe, weil die Beklagte seine Einstufung in diese höhere Gruppe zu Unrecht abgelehnt habe. Der Kläger verfügt über eine Lehrbefähigung als Religionslehrer an Volksschulen sowie ein nicht abgeschlossenes Geschichts- und Theologiestudium. Die Beklagte lehnte eine Einstufung in eine höhere Entlohnungsgruppe mangels Vorliegen der dafür erforderlichen Ernennungsvoraussetzungen ab.

Der OGH führte dazu aus: Die Einstufung von Vertragsbediensteten erfolgt nach den überwiegend geleisteten und maßgeblichen Diensten und durch Erfüllung besonderer Einstufungserfordernisse, soweit solche festgelegt sind. Die vom Kläger angestrebte Verwendungsgruppe erfordert eine Lehrbefähigung an Volksschulen, jedoch verfügt der Kläger nur über eine Lehrbefähigung als Religionslehrer an Volksschulen. Schon aus dem Wortlaut ist zu erkennen, dass hiermit die erforderliche Voraussetzung nur eingeschränkt und damit nicht zur Gänze erfüllt ist. Es ist daher hinsichtlich der Frage nach der Einstufung stets zwischen der umfassenderen Lehrbefähigung für Volksschulen und der Lehrbefähigung für ein bestimmtes Fach zu unterscheiden.