18.01.2007 Verfahrensrecht
OGH: Ein Verschulden des Wiederaufnahmsklägers liegt nur dann nicht vor, wenn er trotz sorgsamer Prozessvorbereitung von der neuen Tatsache erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses Kenntnis erlangt
Schlagworte: Wiederaufnahmeklage, Verschulden, sorgsame Prozessvorbereitung
Gesetze:
§ 530 ZPO
In seinem Beschluss vom 23.11.2006 zur GZ 8 Ob 141/06b hat sich der OGH mit der Wiederaufnahmeklage befasst:
OGH: Nach stRsp ist eine Wiederaufnahmsklage bereits im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen, wenn sich das Verschulden des Klägers im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO bereits aus den als richtig angenommenen Tatsachenbehauptungen der Klage ergibt oder wenn in der Klage jede Behauptung fehlt, dass die Geltendmachung des als Wiederaufnahmsgrund angeführten Beweismittels im Vorprozess ohne Verschulden unmöglich war. Ein Verschulden des Wiederaufnahmsklägers liegt nur dann nicht vor, wenn er trotz sorgsamer Prozessvorbereitung von der neuen Tatsache erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses Kenntnis erlangt.