OGH: Bei Unterbleiben eines Ausspruchs über den Wert des Entscheidungsgegenstands ist dem Berufungsgericht die Berichtigung des Ausspruchs gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO aufzutragen
§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO
In seinem Beschluss vom 15.11.2006 zur GZ 9 Ob 99/06h hat sich der OGH mit der Revisionszulässigkeit und der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes befasst:
Das Berufungsgericht gab der erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß § 500 Abs 2 Z 1 und 3, § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei, weil zu dem hier zu lösenden Problem eine einheitliche Rechtsprechung vorliege; eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO erfolgte nicht.
Dazu der OGH: Bei Unterbleiben eines Ausspruchs über den Wert des Entscheidungsgegenstands kann aus dem Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß § 500 Abs 2 Z 2 und 3 ZPO kein Schluss auf die Höhe des Entscheidungsgegenstands gezogen werden, weil auch ein Irrtum des Berufungsgerichts über das Revisionssystem vorliegen kann. Es ist daher zunächst dem Berufungsgericht die Berichtigung des Ausspruchs gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO aufzutragen.