24.01.2007 Verfahrensrecht

OGH: Liegt der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einem Mitgliedstaat der europäischen Union, so sind gemäß Art 3 EuInsVO nur die Gerichte dieses Mitgliedstaates zur Eröffnung des Hauptverfahrens international zuständig; den Gerichten dieses Mitgliedstaates steht hinsichtlich dieses Schuldners grundsätzlich nicht alternativ die Möglichkeit offen, anstatt des universalistischen Hauptverfahrens ein territorial beschränktes Partikularinsolvenzverfahren zu eröffnen


Schlagworte: Internationales Insolvenzrecht, Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen, Hauptverfahren, Partikularinsolvenzverfahren
Gesetze:

Art 3 EuInsVO (Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1))

In seinem Beschluss vom 30.11.2006 zur GZ 8 Ob 12/06g hat sich der OGH mit dem internationalen Insolvenzrecht befasst:

OGH: Liegt der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einem Mitgliedstaat der europäischen Union, so sind gemäß Art 3 EuInsVO nur die Gerichte dieses Mitgliedstaates zur Eröffnung des Hauptverfahrens international zuständig. Den Gerichten dieses Mitgliedstaates steht hinsichtlich dieses Schuldners grundsätzlich nicht alternativ die Möglichkeit offen, anstatt des universalistischen Hauptverfahrens ein territorial beschränktes Partikularinsolvenzverfahren zu eröffnen.