31.01.2007 Verfahrensrecht
OGH: Aufgrund der Änderung des § 2 KO durch das IRÄG 1997 (BGBl Nr. 114/1997) tritt die Grundbuchssperre erst mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Konkursediktes folgt
Schlagworte: Konkursrecht, Konkurseröffnung, Grundbuchssperre
Gesetze:
§ 2 KO, § 13 KO
In seinem Beschluss vom 28.11.2006 zur GZ 5 Ob 256/06t hat sich der OGH mit der Grundbuchssperre und der Konkurseröffnung befasst:
OGH: Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen können auch nach Konkurseröffnung (oder Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens) bewilligt und vollzogen werden, wenn der Rang der Eintragung ident ist mit dem Tag, an dem die öffentliche Bekanntgabe des Inhalts des Edikts erfolgt. Erst am darauffolgenden Tag, also jenem, der der Veröffentlichung folgt, treten die Rechtswirkungen des Konkurses im Grundbuch und damit die in § 13 KO normierte Grundbuchssperre ein.