OGH: In der bloßen Bekanntgabe eines österr Rechtsanwalts und Zustellbevollmächtigten durch die Partei selbst ist noch keine Erklärung zu erblicken, dass die Annahme fremdsprachiger Schriftstücke nicht verweigert werde
§ 12 ZustG, § 863 ABGB
In seinem Beschluss vom 30.11.2006 zur GZ 3 Ob 229/06g hat sich der OGH mit der Zustellung eines fremdsprachigen Schriftstücks befasst:
OGH: Aus dem Annahmeverweigerungsrecht (§ 12 Abs 2 ZustG) ist zu folgern, dass der Adressat nicht verpflichtet ist, auf seine Kosten für eine Übersetzung zu sorgen. Es ist nicht seine Sache, den in sein Recht auf ein faires Verfahren eingreifenden Verfahrensfehler (des Prozessgegners bzw. des ausländischen Titelgerichts) zu sanieren. Bei der Postzustellung ist solange von einer Annahmeverweigerung auszugehen, solange sich nicht das Gegenteil aus dem Folgeverhalten des Zustellempfängers ergibt.
Auf Grund eines - nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilenden - Einlassens in das ausländische Verfahren kann von einer Annahmebereitschaft iSd § 12 Abs 2 ZustG ausgegangen werden. In der bloßen Bekanntgabe eines österr Rechtsanwalts und Zustellbevollmächtigten durch die Partei selbst ist noch keine Erklärung zu erblicken, dass die Annahme fremdsprachiger Schriftstücke nicht verweigert werde. Anderes muss aber für den Fall gelten, dass der namhaft gemachte Rechtsvertreter selbst beim ausländischen Gericht für seinen Mandanten einschreitet und dort Prozesshandlungen setzt. Dem rechtskundigen Vertreter kann eine entsprechende Erklärung, die mit keinerlei zusätzlichen Kosten verbunden ist, durchaus zugemutet werden.