15.02.2007 Verfahrensrecht

OGH: Durch die Verschweigung oder Verheimlichung von Nachlassvermögen sind die Erben unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt; jeder Erbe kann daher - auch für sich allein - sein Recht auf Vermögensangabe durchsetzen


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Vermögensangabe, Erbrecht, Nachlassvermögen
Gesetze:

Art XLII EGZPO

In seinem Erkenntnis vom 29.11.2006 zur GZ 7 Ob 147/06b hat sich der OGH mit dem Erbrecht und der Vermögensangabe gemäß Art XLII EGZPO befasst:

OGH: Durch die Verschweigung oder Verheimlichung von Nachlassvermögen sind die Erben unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt. Jeder Erbe kann daher - auch für sich allein - sein Recht auf Vermögensangabe durchsetzen.

Die Verschweigung oder Verheimlichung setzt kein deliktisches Verhalten voraus, wohl aber muss dies absichtlich erfolgt sein.