15.02.2007 Verfahrensrecht

OGH: Wird nur der Streitwert nach "GGG" und "RATG" beziffert und somit nur auf die bindenden einschlägigen Bemessungsgrundlagen für die Rechtsanwalts- und die Gerichtsgebühren hingewiesen, ohne den Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstands gemäß § 56 Abs 2 JN anzugeben, gilt gemäß § 56 Abs 2 dritter Satz JN der Betrag von 4.000 EUR als Streitwert


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Streitwert
Gesetze:

§ 56 Abs 2 JN

In seinem Erkenntnis vom 19.12.2006 zur GZ 1 Ob 204/06s hat sich der OGH mit dem Streitwert befasst:

OGH: Wird nur der Streitwert nach "GGG" und "RATG" beziffert und somit nur auf die bindenden einschlägigen Bemessungsgrundlagen für die Rechtsanwalts- und die Gerichtsgebühren hingewiesen, ohne den Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstands gemäß § 56 Abs 2 JN anzugeben, gilt gemäß § 56 Abs 2 dritter Satz JN der Betrag von 4.000 EUR als Streitwert.