15.02.2007 Verfahrensrecht
OGH: Maßgeblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit eines weiteres Zusammenlebens nach § 382b EO sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe
Schlagworte: Exekutionsrecht, Gewalt in der Familie, Unzumutbarkeit
Gesetze:
§ 382b EO
In seinem Beschluss vom 19.12.2006 zur GZ 10 Ob 69/06d hat sich der OGH mit dem Schutz vor Gewalt in der Familie befasst:
OGH: Maßgeblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit eines weiteres Zusammenlebens nach § 382b EO sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe. Als Verfügungsgrund reicht auch bereits eine einmalige und ihrer Art nach nicht völlig unbedeutende tätliche Entgleisung dafür aus, weil das persönliche Recht auf Wahrung der körperlichen Integrität absolut wirkt. Objektiver Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen der Unzumutbarkeit sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls.