01.03.2007 Verfahrensrecht
OGH: Wenn nur ein Teil einer Liegenschaft streitverfangen ist, kann als Streitwert nicht der aliquote Anteil des Einheitswerts genommen werden
Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Streitwert
Gesetze:
§ 60 JN
In seinem Beschluss vom 30.11.2006 zur GZ 6 Ob 273/06z hat sich der OGH mit dem Streitwert befasst:
Die Klägerin hat mit ihrem Kaminbau die Grenze zum Grundstück der Beklagten überschritten und dieses im Ausmaß von insgesamt 0,3 m² überbaut.
Dazu der OGH: Es entspricht stRsp, dass als Streitwert nicht der aliquote Anteil des Einheitswerts genommen werden kann, wenn nur ein Teil einer Liegenschaft streitverfangen ist. In solchen Fällen ist eine Bewertung vorzunehmen, die sich am gemeinen Wert der Liegenschaft bzw des streitverfangenen Liegenschaftsteils zu orientieren hat.