01.03.2007 Verfahrensrecht
OGH: Wird eine Erhöhung und/oder Herabsetzung des Unterhalts beantragt, so bildet der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung und/oder Herabsetzung den Streitgegenstand
Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Unterhalt, Erhöhung / Herabsetzung, Streitwert
Gesetze:
§ 58 JN
In seinem Beschluss vom 20.12.2006 zur GZ 9 Ob 143/06d hat sich der OGH mit Unterhaltsansprüchen und der Streitwertberechnung befasst:
OGH: Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung und/oder Herabsetzung beantragt, so bildet der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung und/oder Herabsetzung den Streitgegenstand.