08.03.2007 Verfahrensrecht

OGH: Verwaltungskosten stellen jedenfalls dann Sondermassekosten gemäß § 49 Abs 1 KO dar, wenn sie sich auf die Sondermasse beziehen, also durch die Sondermasse verursacht wurden und bei gebotener ex ante-Betrachtung nicht unzweckmäßig erscheinen


Schlagworte: Konkursrecht, Sondermasse, allgemeine Masse
Gesetze:

§ 47 KO, § 49 KO

In seinem Beschluss vom 18.12.2006 zur GZ 8 Ob 113/06k hat sich der OGH mit den Masseforderungen und der Abgrenzung Sondermasse - allgemeine Masse befasst:

OGH: Nutzungen einer zur Sondermasse gehörigen Sache sind zur Berichtigung der Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse heranzuziehen. Verwaltungskosten stellen jedenfalls dann Sondermassekosten gemäß § 49 Abs 1 KO dar, wenn sie sich auf die Sondermasse beziehen, also durch die Sondermasse verursacht wurden und bei gebotener ex ante-Betrachtung nicht unzweckmäßig erscheinen. Jene Betriebskosten und Instandhaltungskosten, die unabhängig vom Gebrauch der Liegenschaft durch Familienmitglieder des Gemeinschuldners entstanden, stellen demnach Sondermassekosten dar. Kosten, die ausschließlich durch den tatsächlichen Gebrauch der auf der Liegenschaft befindlichen Wohnungen durch Familienmitglieder des Gemeinschuldners entstanden, wurden hingegen nicht durch das Vorhandensein der Sondermasse verursacht, sondern durch ein dem Gemeinschuldner und somit der allgemeinen Masse zuzurechnendes Verhalten.