08.03.2007 Verfahrensrecht
OGH: Bedingte Prozesshandlungen sind grundsätzlich unzulässig, sofern die Verfahrensgesetze nicht Ausnahmeregelungen enthalten oder die Bedingung nicht in einem Anknüpfen an einen innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht
Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Außerstreitrecht, bedingten Prozesshandlungen
Gesetze:
§ 226 ZPO, § 9 AußStrG
In seinem Beschluss vom 20.12.2006 zur GZ 9 Ob 139/06s hat sich der OGH mit bedingten Prozesshandlungen befasst:
OGH: Es entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung, dass bedingte Prozesshandlungen grundsätzlich unzulässig sind, sofern die Verfahrensgesetze nicht Ausnahmeregelungen enthalten oder die Bedingung nicht in einem Anknüpfen an einen innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht. Diese Grundsätze gelten insbesondere auch für die bedingte Erhebung einer Klage. Auch die bedingte Inanspruchnahme einer Partei für den Fall der Abweisung des gegen eine andere Person gerichteten Begehrens ist unzulässig. Diese Rechtslage gilt auch für das Außerstreitverfahren.