15.03.2007 Verfahrensrecht
OGH: Der Revisionsrekurs ist in einem Fall nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO jedenfalls unzulässig; die Möglichkeit zur nachträglichen Zulassung bildet nur ein "Notventil", um einem versehentlich fehlerhaften Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses abzuhelfen und bezweckt nicht, eine allenfalls gebotene Anhörung des Rekursgegners usuell in das Revisionsrekursverfahren zu verschieben, um so eine Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens generell zu vermeiden
Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Revisionsrekurs
Gesetze:
§ 528 Abs 2 Z 1a ZPO
In seinem Beschluss vom 21.12.2006 zur GZ 3 Ob 273/06b hat sich der OGH mit dem Revisionsrekurs befasst:
OGH: Der Revisionsrekurs ist in einem Fall nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO jedenfalls unzulässig. Die Möglichkeit zur nachträglichen Zulassung bildet nur ein "Notventil", um einem versehentlich fehlerhaften Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses abzuhelfen. Sie bezweckt nicht, eine allenfalls gebotene Anhörung des Rekursgegners usuell in das Revisionsrekursverfahren zu verschieben, um so eine Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens generell zu vermeiden.