OGH: Der Arbeitgeber hat jenen Aufwand zu tragen, der im Zusammenhang mit einer Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer notwendigerweise erwächst
§ 1014 ABGB
In seinem Beschluss vom 18.10.2006 zur GZ 9 ObA 92/06d hat sich der OGH mit dem Aufwandsersatz des Arbeitgebers befasst:
OGH: Der Arbeitgeber hat jenen Aufwand zu tragen, der im Zusammenhang mit einer Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer notwendigerweise erwächst. Die Benützung eigener Güter, die der Arbeitnehmer nach der Verkehrsauffassung selbst beizustellen hat, vermag einen solchen Anspruch ebensowenig zu begründen wie die Benützung eigener Güter lediglich zur Erleichterung der Berufsausübung. Entscheidend für einen Ersatzanspruch ist, dass dem Arbeitnehmer eine entsprechende Aufgabe übertragen ist und dass diese Aufgabe den Einsatz der Güter des Arbeitnehmers erfordert, weil in diesem Fall der Arbeitgeber, der in Kenntnis dieses Umstandes dem Arbeitnehmer die Aufgabe überträgt, über die Güter des Arbeitnehmers für eigene Zwecke disponiert.