29.03.2007 Verfahrensrecht
OGH: Voraussetzung der Rekurszulässigkeit ist, dass die angefochtene Entscheidung tatsächlich den Charakter eines Beschlusses hat
Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Rekurszulässigkeit, Beschluss
Gesetze:
§ 514 ZPO
In seinem Beschluss vom 31.01.2007 zur GZ 8 Ob 168/06y hat sich der OGH mit der Rekurszulässigkeit befasst:
OGH: Nach stRsp ist Voraussetzung der Rekurszulässigkeit, dass die angefochtene Entscheidung tatsächlich den Charakter eines Beschlusses hat, also eine Willenserklärung des Gerichtes darstellt, mit dem es unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formen entweder eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft. Fehlt einer Erklärung des Gerichtes der Charakter einer solchen Entscheidung, dann ist diese Vorgangsweise unabhängig von ihrer Bezeichnung nicht mit Rekurs bekämpfbar.