OGH: Unter Rechtskraft im Sinne des § 94 Abs 3 AußStrG ist die formelle Rechtskraft zu verstehen
§§ 94 f AußStrG, § 55a EheG
In seinem Beschluss vom 13.02.2007 zur GZ 2 Ob 181/06s hat sich der OGH mit der Antragsrückziehung nach den Bestimmungen der §§ 94 und 95 AußStrG 2005 befasst:
Die Antragsteller haben nach Verkündung des Scheidungsbeschlusses einen Verzicht auf Rechtsmittel und auf Zurückziehung des Scheidungsantrags erklärt. Noch vor Zustellung des Scheidungsbeschlusses zog die Zweitantragstellerin ihren Ehescheidungsantrag zurück.
Dazu der OGH: Auch nach § 94 Abs 3 AußStrG nF ist eine Zurücknahme des Scheidungsantrags nur bis zur formellen Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses möglich, das Eheband selbst bleibt aber bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsbeschlusses - somit bis zu dem erst durch diesen Zustellakt bewirkten Eintritt der materiellen Rechtskraft - aufrecht. Formell rechtskräftig und damit unanfechtbar wird der Scheidungsbeschluss schon vor seiner Zustellung an die Parteien, wenn diese (wirksam) auf Rechtsmittel verzichten.