OGH: Eine Verurteilung des Beklagten zur Leistung der bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz aufgelaufenen Unterhaltsbeträge entspricht nicht den Erfordernissen des § 7 EO
§ 7 EO, § 35 EO, § 94 ABGB, § 68a EheG
In seinem Beschluss vom 31.01.2007 zur GZ 8 Ob 160/06x hat sich der OGH mit dem Exekutionsrecht und dem Unterhalt befasst:
OGH: Eine Verurteilung des Beklagten zur Leistung der bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz aufgelaufenen Unterhaltsbeträge entspricht nicht den Erfordernissen des § 7 EO. Vielmehr hat der Beklagte im Hinblick auf § 35 EO Anspruch darauf, dass die zum Grund des Anspruchs gehörende Frage geklärt wird, in welchem Ausmaß der Unterhaltsschuldner die ihm auferlegte Leistung bereits erbracht hat und ob bestimmte Zahlungen als Erfüllung der auferlegten Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen sind. Wenn Zahlungen vor Schaffung des Titels geleistet wurden, hat der Schuldner Anspruch darauf, dass ihm keine höhere Unterhaltsverpflichtung auferlegt wird als sich unter Berücksichtigung dieser Zahlungen ergibt, zumal im Exekutionsverfahren gemäß § 35 Abs 1 EO diese in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen nicht mit Einwendungen gegen den Anspruch geltend gemacht werden können.