OGH: Art 5 Z 1 lit b EuGVVO sieht eine autonome Bestimmung des Erfüllungsorts vor, bei der primär an tatsächlichen und nicht an rechtlichen Kriterien anzuknüpfen ist
Art 5 EuGVVO
In seinem Beschluss vom 30.01.2007 zur GZ 5 Ob 4/07k hat sich der OGH mit Art 5 EuGVVO befasst:
OGH: Art 5 Z 1 lit b EuGVVO sieht eine autonome Bestimmung des Erfüllungsorts vor, bei der primär an tatsächlichen und nicht an rechtlichen Kriterien anzuknüpfen ist. Der tatsächliche Lieferort ist demnach in einem rein faktischen Sinn zu verstehen. Dabei liegt der vertragliche Erfüllungsort bei einem Kaufvertrag stets dort, wo der Verkäufer nach dem Willen der Vertragsparteien die Ware abliefern muss, damit er alle Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt und wo der Käufer die Ware als vertragsgemäße Lieferung tatsächlich abnimmt. Der Ort, an dem die Sachleistung tatsächlich erbracht wurde, wird damit zum ausschlaggebenden Kriterium für die Begründung der internationalen (Wahl-)Zuständigkeit.