12.04.2007 Verfahrensrecht
OGH: Die Rechtsmittelbeschränkung des § 62 AußStrG gilt nicht, wenn das Rekursgericht bei der Zurückweisung eines an den OGH gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht gehandelt hat
Schlagworte: Außerstreitrecht, Rechtsmittelbeschränkung, Durchlaufgericht
Gesetze:
§ 62 AußStrG
In seinem Beschluss vom 18.01.2007 zur GZ 6 Ob 300/06w hat sich der OGH mit der Rechtsmittelbeschränkung des § 62 AußStrG befasst:
OGH: Die Rechtsmittelbeschränkung des § 62 AußStrG gilt nicht, wenn das Rekursgericht bei der Zurückweisung eines an den OGH gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht gehandelt hat.