OGH: Der dem Antrag, dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme aufzutragen, stattgebende Beschluss ist in das Vermögen des Verpflichteten vollstreckbar; es kann aber keineswegs zur Hereinbringung des Kostenbetrags sofort Exekution bewilligt werden
§ 353 EO
In seinem Beschluss vom 31.01.2007 zur GZ 3 Ob 239/06b hat sich der OGH mit der Vollstreckung vertretbarer Handlungen befasst:
OGH: Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten nach § 353 EO erst nach Ablauf der gesetzten Leistungsfrist vollstreckbar ist. Der dem Antrag, dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme aufzutragen, stattgebende Beschluss ist in das Vermögen des Verpflichteten vollstreckbar; es kann aber keineswegs zur Hereinbringung des Kostenbetrags sofort Exekution bewilligt werden. Es ist vielmehr dem Verpflichteten die Kostenzahlung besonders aufzutragen, der bezügliche Beschluss wird erst durch Zustellung wirksam und vollstreckbar erst im Fall des Ungehorsams. Der Hinweis der Betreibenden auf die sofortige Vollstreckbarkeit exekutionsgerichtlicher Kostenbestimmungen geht daher hier fehl.