03.05.2007 Verfahrensrecht

OGH: Wenn der OGH dem Revisionsrekursgegner die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung nicht freigestellt hat, ist eine dennoch erstattete Revisionsrekursbeantwortung nicht iSd § 78 Abs 1 AußStrG zur Rechtsverfolgung notwendig


Schlagworte: Außerstreitrecht, Kostenersatz
Gesetze:

§ 78 AußStrG

In seinem Beschluss vom 01.02.2007 zur GZ 9 Ob 149/06m hat sich der OGH mit dem Kostenersatz iSd § 78 AußStrG befasst:

OGH: Der OGH hat der Antragstellerin die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung nicht freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsrekursbeantwortung ist daher nicht iSd § 78 Abs 1 AußStrG zur Rechtsverfolgung notwendig. Der Antrag auf Kostenzuspruch für eine solche Revisionsrekursbeantwortung ist daher abzuweisen.