OGH: Eine Übersetzung muss immer dann angeschlossen werden, wenn die in der fremden Sprache ausgestellte Originalbestätigung samt Unterschrift nach Art 20 EuVTVO Wörter der Fremdsprache enthält
Art 20 EuVTVO - Verordnung (EG) Nr 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl L 143, S. 15)
In seinem Beschluss vom 22.02.2007 zur GZ 3 Ob 253/06m hat sich der OGH mit der EuVTVO befasst:
OGH: Art 20 Abs 2 lit c EuVTVO verlangt "gegebenenfalls" eine Übersetzung der Bestätigung in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats. Einer Übersetzung bedarf es dann, wenn die Behörde des Ursprungsmitgliedstaats die Bestätigung nicht in der Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats (oder einer dort sonst zulässigen Sprache) ausstellte. Dies ist hier der Fall, weil das deutschsprachige Formular weder unterfertigt ist noch eine Stampiglie des ausstellenden Gerichts trägt. Die Originalbestätigung liegt aber in italienischer Sprache, also nicht in der deutschen Amtssprache vor.
Eine Übersetzung ist nur dann erforderlich, wenn die Bestätigung einen Inhalt hat, der über das Ankreuzen von Kästchen und die Angabe von Zahlen hinausgeht.
Berücksichtigt man, dass es nicht von den Sprachkenntnissen des Entscheidungsorgans im Vollstreckungsmitgliedstaat im Einzelfall abhängen darf, ob die in der EuVTVO verlangte Übersetzung beizubringen ist oder nicht, ist es angebracht, streng vorzugehen, zumal die formalen Voraussetzungen an einen Exekutionsbewilligungsantrag nach der genannten Verordnung ohnedies auf das Mindestmaß reduziert wurden. Demnach muss - sieht man von der Währungsbezeichnung, die aber nach dem Formular ohnedies nicht schriftlich angegeben werden müsste, ab - immer dann eine Übersetzung angeschlossen werden, wenn die in der fremden Sprache ausgestellte Originalbestätigung samt Unterschrift nach Art 20 EuVTVO Wörter dieser Fremdsprache enthält. Dieses Erfordernis müsste nur dann nicht erfüllt werden, wenn eine vom Titelgericht vollständig in deutscher Sprache ausgefüllte Bestätigung vorläge.
Das Fehlen einer gesetzlich vorgeschriebenen Urkunde führt allerdings nach § 54 Abs 3 EO nicht zur Abweisung des Exekutionsantrags, sondern zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens. Die Bestätigung nach Art 20 EuVTVO ersetzt iSd § 54 Abs 2 EO die dem Exekutionsantrag in jedem Fall anzuschließende Bestätigung der Vollstreckbarkeit bei inländischen Titeln.