OGH: Bei Rechtsmitteln von betreibenden Gläubigern gegen den Zuschlag oder dessen Versagung bestimmt deren betriebene Forderung ohne Nebengebühren den Wert des Entscheidungsgegenstands, ist diese aber höher als das Meistbot, dessen Betrag; es kommt daher stets auf den geringeren der beiden Beträge an.
§ 187 EO, § 54 JN
In seinem Beschluss vom 22.02.2007 zur GZ 3 Ob 260/06s hat sich der OGH mit dem Wert des Entscheidungsgegenstandes bei Rechtsmitteln betreibender Gläubiger befasst:
OGH: Zwar entspricht, wenn es im Rekursverfahren darum geht, ob der Zuschlag zu erteilen oder zu versagen ist, der Wert des Entscheidungsgegenstands im Allgemeinen dem Geldbetrag des Meistbots. Das gilt allerdings nicht für Rechtsmittel von Hypothekargläubigern und betreibenden Gläubigern, für die in erster Linie die Höhe ihrer Forderung (ohne Nebengebühren) maßgebend ist. Für die Gläubiger geht es ja nur darum, ob ihre Forderung aus dem Meistbot berichtigt werden kann. Ist allerdings das Meistbot niedriger, kann das Interesse der Gläubiger nicht über dessen Wert hinausgehen; mehr als das Meistbot kann ihnen im Rahmen des Exekutionsverfahrens niemals zugewiesen werden.