21.06.2007 Verfahrensrecht

OGH: Gemäß § 166 Abs 2 AußStrG ist nur darüber zu entscheiden, ob eine Sache in das Inventar aufgenommen oder ausgeschieden wird, nicht jedoch darüber, ob die Sache als Eigentum des Erblassers zum Verlassenschaftsvermögen gehört; allzu komplizierte Eigentumsfragen sollen die Abhandlung nicht verzögern


Schlagworte: Außerstreitrecht, Inventar, Verlassenschaftsvermögen
Gesetze:

§ 166 AußStrG

In seinem Beschluss vom 18.04.2007 zur GZ 7 Ob 17/07m hat sich der OGH mit § 166 AußStrG befasst:

Sowohl der Witwer als auch die Tochter gaben bedingte Erbantrittserklärungen ab. Die Tochter stellt den Antrag, die Hälfte eines Wohnmobilheimes als Aktivwert in die Verlassenschaft miteinzubeziehen und in das Inventar aufzunehmen. Das Mobilheim sei während aufrechter Ehe angeschafft worden und stehe im Miteigentum der Eheleute. Der Witwer spricht sich dagegen aus. Das Wohnmobilheim sei von ihm allein aus eigenen Mitteln erworben worden und stehe in seinem Alleineigentum.

Dazu der OGH: Das Inventar dient als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft (§ 531 ABGB), nämlich aller körperlichen Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Wertes im Zeitpunkt seines Todes (§ 166 Abs 1 AußStrG). Wird die Behauptung bestritten, dass eine Sache zum Verlassenschaftsvermögen zählt, so hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob diese Sache in das Inventar aufgenommen bzw ausgeschieden wird. Befand sich die Sache zuletzt im Besitz des Verstorbenen, so ist sie nur dann auszuscheiden, wenn durch unbedenkliche Urkunden bewiesen wird, dass sie nicht zum Verlassenschaftsvermögen zählt (§ 166 Abs 2 AußStrG). Das Gericht hat demnach also darüber zu entscheiden, ob eine Sache in das Inventar aufgenommen wird, wenn die Zugehörigkeit zum Nachlassvermögen bestritten wird. Ist der Besitz des Erblassers unstrittig, wird aber dennoch die Nachlasszugehörigkeit bestritten, so ist ein Ausscheidungsbeschluss nur aufgrund unbedenklicher Urkunden zulässig. Entschieden wird nur darüber, ob eine Sache in das Inventar aufgenommen oder ausgeschieden wird, nicht jedoch darüber, ob die Sache als Eigentum des Erblassers zum Verlassenschaftsvermögen gehört. Allzu komplizierte Eigentumsfragen sollen die Abhandlung nicht verzögern.