28.06.2007 Verfahrensrecht

OGH: Wenn § 84 GOG von bürgerlichen Rechtssachen spricht, sind davon auch Exekutionssachen erfasst


Schlagworte: Datenschutzrecht, Exekutionsrecht , Richtigstellung und Löschung
Gesetze:

§ 84 GOG, DSG 2000

In seinem Beschluss vom 25.04.2007 zur GZ 3 Ob 31/07s hat sich der OGH mit dem Datenschutz iZm dem Exekutionsrecht befasst:

Die Rekurswerberin begehrt unter Bezug auf § 73a EO die Löschung personenbezogenen Daten bzw dritten Personen die Einsicht in die personenbezogenen Daten nicht mehr zu gewähren. Sie vertritt die Ansicht, dass die Verfahrensvorschriften des § 84 GOG nur für bürgerliche Rechtssachen Geltung hätten, Exekutionssachen aber nicht darunter fielen.

Dazu der OGH: Mit den durch die ZVN 2004 eingefügten §§ 83-85 GOG sollten die die Justiz betreffenden Gesetze an die Vorgaben des DSG 2000 angepasst und ein Rechtsbehelf gegen die Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung durch Organe der Gerichtsbarkeit geschaffen werden. Der Gesetzgeber ging von einem Regelungsbedarf aus, weil Akte der Gerichtsbarkeit vom Rechtsschutzsystem des Datenschutzes ausgenommen waren und keine Zuständigkeit der Datenschutzkommission bestand. Für den Anspruch auf Richtigstellung und Löschung in Ansehung der Register und Geschäftsbehelfe wurde mit den zitierten Gesetzesstellen eine Zuständigkeit und ein Verfahren vorgesehen. Gemäß § 84 GOG hat das für die Eintragung der Daten zuständige Gericht (Auftraggeber nach § 4 Z 4 DSG 2000) über den Löschungsantrag in bürgerlichen Rechtssachen im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden, in Strafsachen nach den Bestimmungen der StPO. Entgegen den Revisionsrekursausführungen ist aus dem in § 84 GOG für die Zuständigkeit und die Verfahrensart maßgeblichen Wortlaut "in bürgerlichen Rechtssachen" nicht zu folgern, dass für die Richtigstellung und Löschung von Geschäftsbehelfen des Exekutionsverfahrens iSd § 73a EO und der Durchführungsverordnung BGBl II 2003/590 (EinsichtsVO) die Verfahrensbestimmungen und daher auch die Rechtsmittelbestimmungen der EO (bzw über § 78 EO der ZPO) anzuwenden wären. Der Begriff "bürgerliche Rechtssachen" ist ein weiterer als der im Art I Abs 1 EGZPO angeführte Begriff "bürgerliche Rechtsstreitigkeiten", wie sich dies schon aus der Bestimmung des § 1 JN über die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen ergibt. Dass darunter auch die Gerichtsbarkeit in Exekutionssachen zu verstehen ist, kann wohl keinen Zweifel unterliegen. Der erste Teil der JN gilt für alle ordentlichen Gerichte in Zivilsachen und für alle vor diesen durchgeführten Verfahren, also Zivilprozesse, Exekutions-, Insolvenz- und Außerstreitverfahren. Wenn daher § 84 GOG von bürgerlichen Rechtssachen spricht, sind davon auch Exekutionssachen erfasst. Aus der Wortwahl des Gesetzgebers ist der Gesetzeszweck abzuleiten. Beabsichtigt war offenkundig nur eine Abgrenzung der Zuständigkeit und des Verfahrens zwischen Zivil- und Strafsachen.