20.09.2007 Verfahrensrecht

OGH: Ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel ist dann nicht möglich, wenn dem "Zustellinhalt gemäß reagiert" wurde, insbesondere eine Verfügung über das Schriftstück getroffen wurde und es zu einer "Heilung durch Einlassung" gekommen ist


Schlagworte: Zustellrecht, Heilung von Zustellmängel
Gesetze:

§ 7 ZustellG

In seinem Beschluss vom 30.07.2007 zur GZ 8 Ob 69/07s hat sich der OGH mit der Heilung von Zustellmängel befasst:

OGH: Es ist gesicherte Rechtsprechung, dass ein Schriftstück nur dann iSd § 7 ZustG als "tatsächlich zugekommen" gilt und dass ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel nur dann geheilt ist, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt. Die bloße Kenntnis vom Inhalt des Zustellstücks reicht für den Eintritt der Rechtsfolgen der Zustellung nicht aus. Der OGH vertritt nun die, aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen abgeleitete Auffassung, dass ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel dann nicht möglich sei, wenn dem "Zustellinhalt gemäß reagiert" wurde, insbesondere eine Verfügung über das Schriftstück getroffen wurde und es zu einer "Heilung durch Einlassung" gekommen sei. Diese Auffassung hat der OGH insbesondere im Fall der Erhebung eines Rechtsmittels gegen die nicht oder nicht gesetzmäßig zugestellte Entscheidung vertreten.