27.09.2007 Verfahrensrecht

OGH: Aus einer außergewöhnlich raschen Entscheidungsfindung kann nicht schon der Schluss abgeleitet werden, dass eine "Voreingenommenheit" zu Gunsten einer Partei bestanden hätte


Schlagworte: Ablehnung von Richtern
Gesetze:

§ 19 JN

In seinem Beschluss vom 30.07.2007 zur GZ 8 Ob 83/07z hat sich der OGH mit der Ablehnung von Richtern befasst:

OGH: Aus einer außergewöhnlich raschen Entscheidungsfindung kann nicht schon der Schluss abgeleitet werden, dass eine "Voreingenommenheit" zu Gunsten einer Partei bestanden hätte. Fragt sich doch, ob tatsächlich eine allenfalls unsachliche psychologische Motive zu Gunsten oder zu Lasten bestimmter Parteien indizierende "Sonderbehandlung" vorlag, oder ob das außergewöhnlich rasche Vorgehen des Gerichts durch sachliche und gesetzliche Vorgaben bedingt war.