27.09.2007 Verfahrensrecht
OGH: Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit
Schlagworte: Delegierung
Gesetze:
§ 31 JN
In seinem Beschluss vom 16.08.2007 zur GZ 8 Nc 10/07y hat sich der OGH mit der Delegierung befasst:
OGH: Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit. Das ist der Fall, wenn der maßgebliche Teil des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, ohne dass eine überwiegende Anzahl der beantragten Zeugen anreisen müssen.