OGH: Zulässigkeit der Verwendung und Verwertung von Vorakten
Erteilen beide Parteien einer Beweisaufnahme unter Zugrundelegung eines Voraktes ausdrücklich ihre Zustimmung, können ua die Protokolle der relevanten vernommenen Personen verwendet und verwertet werden
§ 281a ZPO
GZ 7 Ob 145/07p, 29.08.2007
Ein Vorakt wurde vom Erstrichter antragsgemäß beigeschafft und einverständlich vorgelesen.
OGH: Eine indirekte Beweisführung durch Verlesung von Vorakten, in denen für das Prozessergebnis relevante Behauptungen aufgestellt und Beweise durchgeführt werden, ist grundsätzlich unzulässig. Soll ein solcher Akt einen unmittelbaren Beweis ersparen, müssen die Voraussetzungen des § 281a ZPO gewahrt werden. Haben die Parteien gem § 281a Z 2 ZPO ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt, können ua die Protokolle der relevanten vernommenen Personen verwendet und verwertet werden.