OGH: RATG und Ersatzfähigkeit von Kopierkosten
Werden in der Kanzlei eines Anwalts Urkunden für die Vorlage bei Gericht kopiert, so fällt der damit verbundene Sachaufwand nicht unter den Begriff der "anderen Auslagen" iSv § 16 RATG
§ 16 RATG
GZ 4 Ob 149/07a, 04.09.2007
Die Beklagte verzeichnet Kopierkosten für sechs Urkunden, die sie der Klagebeantwortung in Ablichtung beigelegt hatte. Dabei verrechnet sie 0,40 EUR pro Seite (insgesamt 2,40 EUR), ohne die Höhe dieses Betrags weiter zu bescheinigen.
OGH: Werden in der Kanzlei eines Anwalts Urkunden für die Vorlage bei Gericht kopiert, so fällt der damit verbundene Sachaufwand nicht unter den Begriff der "anderen Auslagen" iSv § 16 RATG; vielmehr ist auch dieser Aufwand durch das Honorar für jene anwaltliche Leistung abgedeckt, mit der die Vorlage erfolgt. Müssen die Kopien außerhalb der Kanzlei hergestellt werden, so sind die damit verbundenen Auslagen nur dann zu ersetzen, wenn diese Vorgangsweise zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich war.