OGH: Oppositionsklage iZm obligatorischer Veräußerung einer Liegenschaft
Kein Verlust des Räumungsanspruchs bei nur obligatorischer Veräußerung einer Liegenschaft
§ 35 EO
GZ 3 Ob 172/07a, 16.08.2007
Mit Oppositionsklage wird geltend gemacht, dass der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Räumung einer Liegenschaft erloschen sei, da der (ursprüngliche) Eigentümer, der noch bücherlicher Eigentümer ist, die Liegenschaft veräußert hat.
OGH: Der Verlust des Räumungsanspruchs des betreibenden Gläubigers tritt nicht schon mit der obligatorischen Veräußerung, sondern erst nach Verlust des bücherlichen Eigentums ein.
Die betreibende Gläubigerin hat im Exekutionsverfahren ein besonderes Vollstreckungsinteresse weder zu behaupten noch zu bescheinigen. Das Vorliegen eines Vollstreckungsinteresses ist Exekutionsvoraussetzung, die sich im Regelfall aber schon aus der Behauptung ergibt, der titulierte Anspruch sei noch nicht erfüllt. Im Oppositionsprozess trifft den Oppositionskläger die Behauptungs- und Beweislast über ein fehlendes Vollstreckungsinteresse.