OGH: Auf Betriebsvereinbarungen beruhende Änderungen von Betriebspensionssystemen, die noch im Zeitpunkt der Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb erfolgten, bedürfen zur grundsätzlichen Wirksamkeit regelmäßig keiner Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer, auch wenn sie möglicherweise erst später Auswirkungen haben
§§ 29 ff ArbVG, BPG
In seinem Beschluss vom 23.11.2006 zur GZ 8 ObA 79/06k hat sich der OGH mit Betriebspensionssystemen befasst:
OGH: Auf Betriebsvereinbarungen beruhende Änderungen von Betriebspensionssystemen, die noch im Zeitpunkt der Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb erfolgten, bedürfen zur grundsätzlichen Wirksamkeit regelmäßig keiner Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer, auch wenn sie möglicherweise erst später Auswirkungen haben. Die Äußerungen des Kreditinstituts im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Betriebspensionskassensystems können nur als Beschreibung des neuen Systems im Sinn einer Wissenserklärung verstanden werden, aus denen objektiv die Mitarbeiter nicht zusätzliche einzelvertraglich verbindliche Zusagen ableiten können.